Das NPD-Verbot

Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) schloss sich 1964 aus der deutschen Reichspartei (DRP) und Teilen der Gesamtdeutschen Partei, eine politische Gruppierung mit rechtsradikaler Ideologie, zusammen. Seit 1996 ist Udo Voigt Vorsitzender der NPD. Obwohl sich die Mitgliederzahlen von 1996-1998 fast verdoppelten (von 3500 auf 6000) sind die jetzigen Mitgliederzahlen wieder am sinken ( aktueller Stand etwa 4000). Sie fällt vor allem in letzter Zeit durch ihre betont rassistische Haltung auf. Auch aus diesem Grund bestehen auf Seiten des Verfassungsschutzes erhebliche Zweifel am Bekenntnis der NPD zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.

Bisher wurden in Deutschland nur zwei Parteien verboten, nämlich die SRP und die KPD(Beantragung:1952. Durchsetzung:1954 und 1957). 1993 sollten die Nationale Liste und die FAP ebenfalls verboten werden. Diese Anträge wurden jedoch 1995 mit der Begründung abgelehnt, dass beide keine wirklichen Parteien seien.
Letztes Jahr wurden erneut Anträge von Bundesrat und Bundestag (auf Vorschlag des bayrischen Innenministers Günther Beckstein) gestellt eine Partei verbieten zu lassen: die NPD.

Der Verbotsantrag des Bundesrates lautet wie folgt:
Die NPD sei verfassungswidrig und müsse somit aufgelöst werden. Weiterhin sei es verboten, Ersatzorganisationen für die NPD zu schaffen oder bestehende Organisationen fortzusetzen. Das Vermögen der NPD wird zu der Bundesrepublik zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.

Gegen das Verbot spricht allerdings, dass die NPD durch das Verbot eine größere öffentliche Präsens und dadurch mehr Beachtung findet. Außerdem verstößt das Verbot einer Partei gegen die demokratischen Vorsätze unseres Staates. Da die NPD die erfolgloseste unter den rechten Parteien ist, würde das Verbot lediglich zu einem Überwechsel der Parteimitglieder auf andere rechte Parteien, und damit zu einer Stärkung derer führen.
Die Bedrohung durch rechtsextreme Gewalt endet sicher nicht mit dem Verbot der NPD, denn die Ideologie lässt sich nicht durch Verbote einschränken.

Dafür spricht allerdings, dass es nicht zu dulden ist, dass die NPD ihre jetzige Sendezeit zu Propagandazwecken missbraucht. Auch ist zu beachten, dass es sich nicht um eine Demokratie handelt, wenn Minderheiten aus Angst verstecken müssen. Eindeutig für das Verbot spricht die Tatsache, dass die NPD durch ihre aggressiven, fremdenfeindlichen Handlungen gegen Artikel 1 ("Die Würde des Menschen ist unantastbar") und Artikel 21 ("Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit...") des Grundgesetzes verstoßen. Falls es wirklich zu einem Verbot kommen sollte, muss dies jetzt geschehen, denn wenn die NPD erfolgreicher wird, ist es vielleicht zu spät.

gez. Christina Schröder, Angelika Tripp